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Kundenservice
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FAQ Preisbremsen Gas und Wärme
von Nicole Harkämper
FAQ zu den Informationspflichten der Preisbremsen Gas und Wärme (EWPBG)
Hintergrund
Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher*innen. Aus diesem Grund hat der Bund im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas und Wärme beschlossen. Mit diesen Gesetzen setzt die Bundesregierung unter anderem den zweiten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Gas- und Wärmepreise ab. Die Preisbremsen entfalten ihre Wirkung dabei im Regelfall, so beispielsweise für Privat- und kleinere Gewerbekunden, ab März 2023 und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden.
Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden und welche für Industriekunden?
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:
- Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher: Sollte der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von
- Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.
Welche Letztverbraucher haben Anspruch auf die Preisbremsen?
Erdgas-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kund*innen ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist aller-dings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Somit erhalten alle Haushaltskund*innen sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskund*innen und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kund*innen jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als
Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt.
Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Sofort-hilfe geschehen ist.
Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 % ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent pro kWh netto.
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:
- alle SLP-Kund*innen
- RLM-Kund*innen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
- Kund*innen der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter/Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:
- alle RLM-Kund*innen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
- zugelassene Krankenhäuser
Wärme-Kunden
Für Wärme-Kund*innen gilt eine Regelung analog den Erdgas-Kund*innen, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (Brutto) haben alle Wärmekund*innen, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gas-Kund*innen.
Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind, erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 % der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Preis von 7,5 Cent pro kWh (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestand-teilen) bzw. 9 Cent pro kWh für Dampf (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
Wer hat keinen Anspruch auf die Preisbremsen?
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.
- gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
- Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.
Was müssen Kund*innen der ZVO Energie GmbH tun, um den Entlastungsbetrag vom Staat zu bekommen?
Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die ZVO Energie GmbH automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kund*innen, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Der Entlastungsbetrag/der neue Abschlag wird den Kund*innen vor dem 01. März 2023 schriftlich mitgeteilt.
Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicher-weise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispiels-weise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.
Wie wird die Entlastung konkret berechnet?
Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkund*innen zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Ver-brauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.
Beispiel für Gas:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh
Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Energieversorger nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mieter*innen wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.
Beispiel für Gas:
Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh/a und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/a * 0,18 €/kWh: 12 Monat). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.
Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?
Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.
Beispiel für Gas:
Der aktuelle Jahresverbrauch von Oktober 2022 bis September 2023 liegt bei 8.500 kWh und somit 15 % unter dem prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh (siehe vorheriges Beispiel). Die Energiekosten ohne Entlastung liegen in diesen 12 Monaten somit bei 1.530 € (8.500 kWh * 0,18 €/kWh). Davon wird die monatliche Entlastung für 9 Monate abgezogen (von Januar 2023 bis September 2023). Aus dem vorherigen Beispiel ergibt sich eine Entlastung im Zeitraum von 9 Monaten von 360 € (9 Monate * 40 € pro Monat). Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.170 € (1.530 € - 360 €). Durch die Abschlagzahlungen wurde bereits durch den Kunden folgende Summe im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 gezahlt: 3 * 150 € + 9 * 110 € (angepasste Abschlagszahlung) = 1.440 €. Demnach wurden 270 € (1.170 € - 1.440 €) zu viel gezahlt und der Kunde erhält diesen Betrag zurück (Gutschrift).
Beispiel mit höherem Verbrauch: Bei einem Jahresverbrauch von 11.000 kWh, der 10 % höher ausfällt als die Jahresverbrauchsprognose, entstehen Kosten in Höhe von 1.980 €. Werden die Entlastung (360 €) und die getätigten Abschlagszahlungen (1.440 €) davon abgezogen, so bleibt ein Betrag von 180 €, den der Kunde nachzahlen muss.
Werden auch Fälle wie der Neubau eines Hauses und damit die Errichtung einer neuen Entnahmestelle berücksichtigt?
Im Regelfall, also für Privatkund*innen, wird dies berücksichtigt, da durch den Netzbetreiber eine Prognose erstellt wird, auf deren Basis dann das Entlastungskontingent errechnet wird.
Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.
Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümer-gemeinschaften in einem Mehrparteien-Haus?
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch.
In der Gas- und Wärmeversorgung gilt: Mieter*innen sowie Wohnungseigentümer*innen, die nicht direkt Kund*in beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese er-folgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
Welche Regeln gelten, sofern Sie den Versorger wechseln?
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Was passiert, wenn trotz Preisbremsen Zahlungsschwierigkeiten auftreten bzw. sich abzeichnen?
Sollte dies absehbar sein, bietet es sich an, möglichst schnell mit uns in Kontakt zu treten. Andernfalls werden wir dies tun, sobald ein Zahlungsverzug absehbar ist
So oder so gilt aber, dass es möglich ist, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen, mit der mit uns eine Einigung darauf erfolgt, wie eine Gassperre vermieden werden kann. Hier sollten Sie unbedingt so bald wie möglich mit uns sprechen und Energie einsparen, so dass beispielsweise etwaige Ratenzahlungen möglichst gering ausfallen.
Wie werde ich über meine Entlastung informiert?
Zum 15.02.2023, spätestens jedoch zum 01.03.2023 erfolgt eine Information über die Höhe der Entlastung. Wesentlich hierbei ist, dass über die bisherige und zum 01.03.2023 neue Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung informiert wird. Hieraus kann dann auch die voraus-sichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.
Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.
Dürfen Versorger ihre Preise trotz Preisbremse erhöhen?
Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der bestehenden Regelungen in den Verträgen, beispielsweise zu etwaigen Preisgarantien, und in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft insbesondere gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.
Welche Regeln gelten in Bezug auf den Grundpreis?
Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen.
Weitere Informationen: FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Weitere Informationen können Sie den Informationen bzw. FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgenden Adressen entnehmen:
221215_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)
221215 Überblickspapier_Energiepreisbremsen (bmwk.de)
Die Gesetzestexte können Sie unter folgenden Links abrufen:
Drucksache 20/4683 Gesetzesentwurf zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)
Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren
Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt. Die Preisbremse wurde extra so gestaltet, dass für jede eingesparte kWh der hohe Preis ohne Preisbremse gilt.
Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie auf unserer Homepage.
Klicken Sie hier zum Download der FAQ als PDF.