Sicher durch Starkregenereignisse

von Katharina Grimm

Der ZVO gibt Tipps zur Rückstausicherung für Gebäude und Grundstücke

Starker Regen und heftige Gewitter können die Kanalisation zum Überlaufen bringen. In der Regel fließt das Abwasser problemlos ab. Manchmal jedoch steigt der Wasserspiegel bis auf Straßenhöhe an. In diesem Fall entsteht ein Kanalrückstau bis in die private Grundstücksentwässerungsanlage (GEA).
Das ist ein ganz normaler Vorgang, weil das Kanalnetz nach dem Prinzip der „kommunizierenden Röhren“ funktioniert. Das heißt, der Wasserspiegel gleicht sich an.

Die Ursachen für einen Rückstau sind vielfältig. Schuld können extreme Niederschlagsmengen bei Starkregenereignissen oder starker Abwasserzufluss im Kanal, z.B. bei Kanalspülungen, sein. Aber auch Verstopfungen, Rohrbrüche oder Kanalschäden; Reparaturen und Instandsetzungen am Kanal; Hochwasser im Vorfluter, bei Beeinträchtigung des Regenwasserabflusses oder der Ausfall von angeschlossenen Pumpstationen können einen Rückstau verursachen.

Ist ein Grundstück oder Gebäude nicht gegen einen solchen Rückstau gesichert, tritt das zurückstauende Abwasser über die Entwässerungsgegenstände, z.B. WC, Dusche, Fußbodenentwässerung oder den Waschtisch unterhalb der Rückstauebene aus. Der Wasserstand kann im Extremfall bis zum Niveau der Straße (Rückstauebene) ansteigen.

Volllaufende Kellerräume können schwere Schäden am Mobiliar, an den Heizungsanlagen und der Bausubstanz verursachen.
Ist die private Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) an den öffentlichen Kanal angeschlossen, sind die Eigentümer*innen verpflichtet, die Immobilie gegen Rückstau zu sichern.
Vorgehensweise und entsprechende Regeln zum Rückstauschutz sind in der DIN EN 12056, ergänzend dazu in der DIN 1986-100, bezüglich Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke verankert.
Die Verbände und Gemeinden legen in den Abwassersatzungen in der Regel die Rückstauebene fest, verweisen auf die Regeln der entsprechenden Normen und Bestimmungen und schließen Haftung zu Schäden aus unzureichenden Rückstausicherungen aus. Es kann aber nicht überprüft und kontrolliert werden. Es gehört letztlich zu den Pflichten eines Eigentümers für den Rückstauschutz seiner Immobilie zu sorgen.   

Bei Neubauten werden diese Maßnahmen meist berücksichtigt und entsprechend eingebaut. Problematisch ist es bei Bestandsimmobilien, hier liegt der Fokus nicht auf dem Zustand der Ver- und Entsorgungseinrichtungen „hinter der Wand“ oder im Keller. Es kann also zu „nassen“ Überraschungen kommen, da es auch keinen Bestandsschutz für das unter Umständen altersbedingte Nichtvorhandensein einer funktionierenden Rückstausicherung gibt.
Empfehlenswert ist es auch, entsprechende Versicherungen zu prüfen, ob im Schadensfall eine Absicherung gewährleistet ist und diese gegebenenfalls zu aktualisieren oder zu ergänzen.

Fazit: Rückstauereignisse im Kanal können immer wieder vorkommen.
Eigentümer*innen von Immobilien oder Grundstücken sind für den Schutz gegen Rückstau selbst verantwortlich. Kommunen und Verbänden haften nicht für durch Rückstau entstandene Schäden.

 

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